C – Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren

Dieser Wirtschaftszweig umfasst die mechanische, physikalische oder chemische Umwandlung von Stoffen oder Teilen in Waren. Es handelt sich dabei um Roh oder Grundstoffe aus

  • Landwirtschaft,
  • Forstwirtschaft,
  • Fischerei und Fischzucht,
  • Bergbau,
  • Gewinnung von Steinen und Erden sowie um
  • Erzeugnisse dieses Wirtschaftszweig selbst.

Die wesentliche Änderung oder Neugestaltung von Waren wird generell unter Herstellung von Waren eingeordnet.

Das Ergebnis des Herstellungsverfahrens sind entweder Fertigwaren für den Gebrauch oder Verbrauch und Halbwaren zur weiteren Be- oder Verarbeitung. Beispiel: Das Erzeugnis der Tonerderaffination ist Einsatzgut für die Primärerzeugung von Aluminium, Primäraluminium ist Einsatzgut für Drahtziehereien und Aluminiumdraht ist Einsatzgut für die
Herstellung von Fertigdraht.

Die Herstellung von spezifischen Teilen, Zubehör und Zusatzvorrichtungen für Maschinen und Geräte wird generell der gleichen Klasse zugeordnet wie die Herstellung der entsprechenden Maschinen und Geräte. Die Herstellung von unspezifischen Teilen von Maschinen und Geräten, z. B. Motoren, Kolben, Elektroinstallationsmaterial, Ventile, Getriebe, Kugellager, wird getrennt von den Maschinen und Geräten in den entsprechenden Klassen eingeordnet. Gleichwohl ist die Herstellung spezifischer Teile oder spezifischen Zubehörs durch Gießen oder Extrudieren von Kunststoffen inbegriffen.

Das Zusammenbauen der Teile von Waren gilt ebenfalls als Herstellung von Waren. Hierzu zählt auch der Zusammenbau von Waren sowohl aus selbst hergestellten als auch aus zugekauften Teilen.

Die Rückgewinnung von Abfällen gilt nicht als Herstellung von Waren. Als Hauptzweck dieser Tätigkeiten wird die Behandlung oder Verarbeitung von Abfall angesehen, weshalb sie dem Themenbereich „Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen“ zugeordnet werden. Hingegen wird die Herstellung neuer Enderzeugnisse (im Gegensatz zu Sekundärrohstoffen) auch dann unter der Herstellung von Waren eingereiht, wenn bei ihr Abfälle eingesetzt werden. So wird die Gewinnung von Silber aus Filmabfall als Herstellungsverfahren gewertet.

Grundsätzlich beinhalten die Wirtschaftszweige des Abschnitts „Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren“ die Umwandlung von Stoffen in neue Waren. Das Ergebnis ist ein neues Erzeugnis. Die Definition neuer Produkte (Waren) kann jedoch subjektiv sein. Zur Erläuterung sind die folgenden Tätigkeiten aufgeführt, die in der NACE der Herstellung von Waren zugeordnet werden.

  • Verarbeitung von Frischfisch (Entschalen von Austern, Filetieren von Fisch), nicht auf einem Fischereifahrzeug durchgeführt
  • Lederveredlung
  • Holzimprägnierung
  • Herstellung von Druckerzeugnissen
  • Runderneuerung von Reifen
  • Herstellung von Frischbeton
  • Elektroplattieren, Plattieren, Wärmebehandlung von Metallen
  • Umbau oder Grundüberholung von Maschinen (z. B. Automotoren)

Umgekehrt gibt es Tätigkeiten, die zwar gelegentlich Umwandlungsverfahren beinhalten, aber dennoch anderen NACE-Abschnitten zugeordnet werden (oder, anders ausgedrückt, nicht zum Verarbeitenden Gewerbe/ zur Herstellung von Waren zählen). Dazu gehören:

  • Holzgewinnung (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei);
  • Zubereitung von Nahrungsmitteln zum sofortigen Verzehr an Ort und Stelle (Gastronomie)
  • Veredlung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei)
  • Aufbereitung von Erzen und anderen Mineralen (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden)
  • Errichtung von Bauten und Ausführung von Herstellungstätigkeiten auf der Baustelle (Baugewerbe/Bau)
  • Aufteilung von Massengütern in kleinere Mengen einschließlich Verpacken, Umverpacken oder Abfüllen von Erzeugnissen wie Spirituosen oder Chemikalien; Abfallsortieren; Mischen von Farben nach Kundenauftrag; Schneiden von Metallen nach Kundenauftrag; Bearbeitung, deren Ergebnis kein neuartiges Gut ist (Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen)